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APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES "MOTU PROPRIO"

VON PAPST 
FRANZISKUS

COMPETENTIAS QUASDAM DECERNERE

MIT DEM MEHRERE BESTIMMUNGEN DES CODEX DES KANONISCHEN RECHTS
UND DES CODEX DER CANONES DER ORIENTALISCHEN KIRCHEN
ABGEÄNDERT WERDEN

Der ausführenden Gewalt der Kirchen und der lokalen kirchlichen Einrichtungen einige Zuständigkeiten hinsichtlich kodikarischer Bestimmungen zuzuweisen, die auf Einheit der Disziplin der universalen Kirche ausgerichtet sind, entspricht der kirchlichen Dynamik der Gemeinschaft und lässt die Nähe zur Geltung kommen. Eine heilsame Dezentralisierung kann diese Dynamik nur fördern, ohne dabei die hierarchische Dimension zu beeinträchtigen.

Aus diesem Grund haben Wir es unter Berücksichtigung der jeweiligen kirchlichen Gepflogenheit und rechtlichen Mentalität, die einem jeden Codex zu eigen sind, für angebracht gehalten, an den bislang geltenden Bestimmungen bezüglich einiger spezifischer Materien Veränderungen vorzunehmen und einige Zuständigkeiten zuzuteilen. Es ist beabsichtigt, auf diese Weise vor allem den Sinn für die Kollegialität und die pastorale Verantwortlichkeit der Diözesan- und Eparchialbischöfe, die sich entweder in Bischofskonferenzen oder gemäß den orientalischen hierarchischen Strukturen versammeln, wie auch der höheren Oberen zu fördern und darüber hinaus die Grundsätze der Rationalität, der Wirksamkeit und der Effizienz zu begünstigen.

In diesen Änderungen der Normen spiegelt sich noch mehr die miteinander geteilte und vielfältige Universalität der Kirche wider, welche die Unterschiede umfasst, ohne sie zu vereinheitlichen. Durch den Dienst des Bischofs von Rom wird ihre Einheit gewährleistet und zugleich wird die Möglichkeit einer schnelleren Wirksamkeit der pastoralen Leitungstätigkeit seitens der lokalen Autorität zur Geltung gebracht, die auch durch ihre Nähe zu den Personen und zu den Sachverhalten, die sie erfordern, erleichtert wird.

Nach Erwägung all dessen verfügen Wir Folgendes:

Art. 1

In can. 237 § 2 CIC über die Errichtung eines überdiözesanen Seminars und seiner Statuten wird der Begriff Genehmigung durch den Begriff Bestätigung ersetzt und lautet dann folgendermaßen:

§ 2. Ein überdiözesanes Seminar darf nur errichtet werden, wenn zuvor die Bestätigung des Apostolischen Stuhles für die Errichtung wie auch für die Statuten des Seminars vorliegt, und zwar von der Bischofskonferenz, wenn es sich um ein Seminar für deren ganzes Gebiet handelt, sonst von den beteiligten Bischöfen.

Art. 2

In can. 242 § 1 CIC über die von der Bischofskonferenz erstellte Ordnung für die Priesterausbildung wird der Begriff Genehmigung durch den Begriff Bestätigung ersetzt und lautet dann folgendermaßen:

§ 1. In den einzelnen Nationen muss es eine Ordnung für die Priesterausbildung geben; sie ist von der Bischofskonferenz unter Beachtung der von der höchsten Autorität der Kirche erlassenen Normen zu erstellen und bedarf der Bestätigung des Heiligen Stuhles; veränderten Verhältnissen ist sie mit Bestätigung des Heiligen Stuhles anzupassen; in ihr sind die obersten Grundsätze für die Ausbildung im Seminar und allgemeine Normen festzulegen, die den seelsorglichen Erfordernissen der jeweiligen Region oder Provinz entsprechen.

Art. 3

Der Text von can. 265 CIC über das Rechtsinstitut der Inkardination fügt den inkardinationsfähigen Verbänden für Kleriker auch die öffentlichen klerikalen Vereine hinzu, die vom Apostolischen Stuhl diese Befugnis erlangt haben, und stimmt so mit can. 357 § 1 CCEO überein. Er lautet dann folgedermaßen:

Jeder Kleriker muss entweder einer Teilkirche oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft, die diese Befugnis haben, oder auch einem öffentlichen klerikalen Verein, der diese Befugnis vom Apostolischen Stuhl erhalten hat, inkardiniert sein, so dass es Kleriker ohne Inkardination in keiner Weise geben darf.

Art. 4

In can. 604 über den Stand der Jungfrauen und ihr Vereinigungsrecht wird dieser neue Paragraf hinzugefügt:

§ 3. Die Anerkennung und Errichtung solcher Vereinigungen auf diözesaner Ebene kommt für den Bereich seines Gebietes dem Diözesanbischof zu, auf nationaler Ebene kommt sie der Bischofskonferenz für den Bereich des eigenen Gebietes zu.

Art. 5

Can. 686 § 1 CIC und can. 489 § 2 CCEO über die Gewährung eines Exklaustrationsindultes an einem Professen mit ewigen Gelübden aus schwerwiegenden Gründen dehnen die Begrenzung der Zeitdauer auf fünf Jahre aus. Über diesen Zeitraum hinaus ist die Zuständigkeit für eine Verlängerung oder eine Gewährung dem Heiligen Stuhl oder dem Diözesanbischof reserviert. Die Canones lauten dann folgendermaßen:

CIC – 686 § 1:

Aus einem schwerwiegenden Grund kann der oberste Leiter mit Zustimmung seines Rates einem Mitglied mit ewigen Gelübden das Exklaustrationsindult gewähren, allerdings nicht für länger als fünf Jahre; handelt es sich um einen Kleriker, so ist die vorgängige Zustimmung des Ortsordinarius einzuholen, in dessen Gebiet er sich aufhalten muss. Das Indult zu verlängern oder eines über fünf Jahre hinaus zu gewähren, ist einzig dem Heiligen Stuhl oder, wenn es sich um Institute diözesanen Rechts handelt, dem Diözesanbischof vorbehalten.

CCEO – Can. 489 § 2: Der Eparchialbischof kann dieses Indult nur für einen Zeitraum von fünf Jahren gewähren.

Art. 6

Can. 688 § 2 CIC und die cann. 496 §§ 1-2 und 546 §2 CCEO über einen Professen mit zeitlichen Gelübden, der aus einem schwerwiegenden Grund darum bittet, das Institut zu verlassen, weisen die Zuständigkeit für das jeweilige Indult dem obersten Leiter mit der Zustimmung seines Rates zu. Dies gilt für den lateinischen Codex sowohl für ein Institut päpstlichen Rechts als auch für ein Institut diözesanen Rechts oder ein rechtlich selbstständiges Kloster; ebenso gilt dies bezüglich des orientalischen Codex für ein rechtlich selbstständiges Kloster, für einen Orden oder für eine Kongregation.

Daher wird § 2 des can. 496 CCEO aufgehoben und die anderen Canones lauten dann folgendermaßen:

CIC – Can. 688 § 2: Wer während der zeitlichen Profess aus einem schwerwiegenden Grund darum bittet, das Institut verlassen zu dürfen, kann das entsprechende Austrittsindult vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates erhalten; in einem der in can. 615 genannten rechtlich selbstständigen Klöster muss das Indult zu seiner Gültigkeit vom Bischof der Niederlassung bestätigt werden, zu der das Mitglied gehört.

CCEO – Can. 496: Wer während der zeitlichen Profess aus einem schwerwiegenden Grund das Kloster verlassen und zum weltlichen Leben zurückkehren will, muss sein Gesuch dem Oberen des eigenberechtigten Klosters vorlegen, welcher mit der Zustimmung seines Rates das Indult gewährt, außer das Partikularrecht behält es für die Klöster, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchalkirche liegen, dem Patriarchen vor.

CCEO – Can. 546 § 2: Wer während der zeitlichen Gelübde aus einem schwerwiegenden Grund bittet, den Orden beziehungsweise die Kongregation verlassen zu dürfen, kann vom Generaloberen mit Zustimmung seines Rates das Indult für den endgültgien Austritt aus dem Orden beziehungsweise aus der Kongregation und für die Rückkehr zum weltlichen Leben mit den Wirkungen erlangen, über die in can. 493 gehandelt wird.

Art. 7

Die cann. 699 § 2, 700 CIC und die cann. 499, 501 § 2, 552 § 1 CCEO dahingehend verändert, dass das Dekret zur Entlassung eines Professen mit zeitlichen oder ewigen Gelübden aus dem Institut aus einem schwerwiegenden Grund ab dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem das vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates erlassene Dekret dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird, unbeschadet des Rechts auf Rekurs seitens des Ordensangehörigen. Daher werden die Texte der jeweiligen Canones abgeändert und lauten dann folgendermaßen:

CIC – 699 § 2: Bei den in can. 615 genannten rechtlich selbstständigen Klöstern kommt dem höheren Oberen mit Zustimmung seines Rates die Entscheidung über die Entlassung eines Professen zu.

CIC – Can. 700: Das gegenüber einem Professen ausgestellte Entlassungsdekret hat Rechtskraft, sobald es dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Das Dekret muss aber zu seiner Gültigkeit einen Hinweis auf das dem Entlassenen zustehende Recht enthalten, innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Bekanntgabe Beschwerde an die zuständige Autorität einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

CCEO – Can. 499: Während der Dauer der zeitlichen Profess kann das Mitglied vom Oberen eines eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates gemäß can. 552 §§ 2 und 3 entlassen werden; damit aber die Entlassung gültig ist, muss sie vom Patriarchen bestätigt werden, wenn das Partikularrecht es so für die Klöster bestimmt, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchalkirche liegen.

CCEO – Can. 501 § 2: Das Mitglied kann aber gegen das Entlassungsdekret innerhalb von fünfzehn Tagen mit aufschiebender Wirkung entweder Rekurs einlegen oder fordern, dass der Fall auf dem Rechtsweg behandelt wird.

CCEO – Can. 552 § 1: Ein Mitglied mit zeitlichen Gelübden kann vom Generaloberen mit Zustimmung seines Rates entlassen werden.

Art. 8

Can. 775 § 2 CIC über die Veröffentlichung von Katechismen für das eigene Gebiet seitens der Bischofskonferenz ersetzt den Begriff der Genehmigung durch den Begriff der Bestätigung und lautet dann folgendermaßen:

§ 2. Sache der Bischofskonferenz ist es, wenn es nützlich scheint, dafür zu sorgen, dass, nach vorheriger Bestätigung des Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden.

Art. 9

Can. 1308 CIC und can. 1052 CCEO über die Herabsetzung der Messverpflichtungen verändern die entsprechende Zuständigkeit und lauten dann folgendermaßen:

CIC – Can. 1308 § 1.: Eine Herabsetzung der Messverpflichtungen, die nur aus gerechtem und notwendigem Grund erfolgen darf, ist dem Diözesanbischof und dem obersten Leiter eines klerikalen Instituts des geweihten Lebens oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens vorbehalten.

§ 2. Dem Diözesanbischof steht die Vollmacht zu, wegen der Minderung der Einkünfte und, solange dieser Grund andauert, Messverpflichtungen aus gesondertem Zweckvermögen, das aus Vermächtnissen stammt, bis zur Höhe des in der Diözese üblichen Stipendiums herabzusetzen, sofern niemand da ist, der zur Erhöhung des Messstipendiums rechtlich verpflichtet ist und dazu mit Erfolg angehalten werden kann.

§ 3. Ihm steht die Vollmacht zu, Messverpflichtungen aus Vermächtnissen herabzusetzen, die auf einer kirchlichen Einrichtung lasten, wenn die Einkünfte zur angemessenen Verfolgung des der Einrichtung eigenen Zweckes nicht mehr ausreichen.

§ 4. Dieselben in §§ 2 und 3 aufgezählten Vollmachten hat auch der oberste Leiter eines klerikalen Instituts des geweihten Lebens oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens.

CCEO – Can. 1052 § 1: Die Herabsetzung von Verpflichtungen zur Feier der Göttlichen Liturgie ist dem Eparchialbischof und dem höheren Oberen der Religioseninstitute oder der ordensähnlichen klerikalen Gesellschaften des gemeinsamen Lebens vorbehalten.

§ 2. Dem Eparchialbischof kommt die Vollmacht zu, wegen Verminderung der Einkünfte, solange der Grund andauert, die Zahl der Feiern der Göttlichen Liturgie auf die Höhe der Spenden, die in der Eparchie rechtmäßig üblich sind, zu reduzieren, sofern es niemanden gibt, der verpflichtet ist und erfolgreich dazu angehalten werden kann, eine Erhöhung der Spenden vorzunehmen.

§ 3. Dem Eparchialbischof kommt auch die Vollmacht zu, Verpflichtungen zur Feier der Göttlichen Liturgie zu reduzieren, die auf kirchlichen Einrichtungen lasten, wenn die Einkünfte unzureichend geworden sind, um das zu erreichen, was aus ihnen zur Zeit der Annahme der Belastungen erzielt werden konnte.

§ 4. Die in §§ 2 und 3 genannten Vollmachten haben auch die Generaloberen der Religioseninstitute oder der ordensähnlichen klerikalen Gesellschaften des gemeinsamen Lebens.

§ 5. Die in §§ 2 und 3 genannten Vollmachten kann der Eparchialbischof nur an den Bischofskoadjutor, den Auxiliarbischof, den Protosynkellos oder die Synkelloi unter Ausschluss jeder Subdelegation delegieren.

Art. 10

Can. 1310 CIC und can. 1054 CCEO über die Verpflichtungen aufgrund von Willensverfügungen zu frommen Zwecken oder Stiftungen verändern die Zuständigkeit und lauten dann folgendermaßen:

CIC – Can. 1310 § 1: Die Herabsetzung, Ermäßigung und Umwandlung von Willensverfügungen der Gläubigen zugunsten von frommen Zwecken können nur aus gerechtem und notwendigem Grund vom Ordinarius vorgenommen werden, und zwar nach Anhören der Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats unter bestmöglicher Wahrung des Stifterwillens.

§ 2. In den übrigen Fällen ist der Apostolische Stuhl anzugehen.

CCEO – Can. 1054 § 1: Die Herabsetzung, Ermäßigung oder Umwandlung von Willensverfügungen der Christgläubigen, die ihre Güter zu frommen Zwecken schenken oder hinterlassen, kann vom Hierarchen nur aus einem gerechten und notwendigen Grund vorgenommen werden, und zwar nach Rücksprache mit den Beteiligten und dem zuständigen Rat und unter bestmöglicher Wahrung des Stifterwillens.

§ 2. In allen übrigen Fällen muss diesbezüglich der Apostolische Stuhl angegangen werden beziehungsweise der Patriarch, der mit Zustimmung der Ständigen Synode handeln muss.

Wir ordnen an, dass die Verfügungen dieses Apostolischen Schreibens in Form eines Motu proprio feste und dauerhafte Rechtskraft erhalten, ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig wäre, dass sie durch Veröffentlichung in L’Osservatore Romano promulgiert werden und somit am 15. Februar 2022 in Kraft treten und anschließend im Amtsblatt der Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht werden.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 11. Februar 2022, Gedenktag Unserer Lieben Frau in Lourdes, neuntes Jahr Unseres Pontifikates.
 

FRANZISKUS



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